Russ. ADR / GDR: Bestätigung des fristgerechten Eingangs eines Antrages nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU)
bearbeitet von Revoluzzer, Montag, 06.11.2023, 11:25
Da das Thema ja auch andere hier im Forum betrifft - Frage an den Gelben Schwarm:
a) Lese ich das richtig, dass die Eingangsbestätigung auch die Genehmigung für die Übertragung ist?
b) Wenn ja, was muss man jetzt konkret machen, um die ADR/GDR auf das Depot bei der Gazprombank zu bekommen?
Bonusanmerkung: Warum nur fühle ich mich wie ein Dummy?
Deutsche Bundesbank
Servicezentrum Finanzsanktionen
Ludwigstraße 13
80539 München
Bestätigung des fristgerechten Eingangs eines Antrages nach Artikel 6b Absatz 5aa
der Verordnung (EU) Nr. 269/2014
ADR/GDR-Vorgangsnummer: xxx
Sehr geehrte,
gemäß Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 kann die Übertragung und
Umwandlung von Aktienzertifikaten, denen russische Wertpapiere zugrunde liegen, welche
beim Russischen Zentralverwahrer (National Settlement Depository, NSD) verwahrt werden
sowie die Bereitstellung von Geldern an den NSD genehmigt werden, soweit dies für die
Abwicklung der Übertragung oder der Umwandlung des Aktienzertifikats oder für den
Verkauf des dem Aktienzertifikat zugrundeliegenden Wertpapiers erforderlich ist. Die
genannten Aktienzertifikate werden in der Regel als American Depositary Receipts (ADR)
oder als Global Depositary Receipts (GDR) bezeichnet, weshalb im Folgenden die
Abkürzung ADR/GDR verwendet wird.
Ihr Antrag auf Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa
der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 ist hier innerhalb der durch Artikel 6b Absatz 5aa
Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gesetzten Frist eingegangen.
Am 9. Oktober 2023 hat die Deutsche Bundesbank im Wege einer Allgemeingenehmigung
(Bundesanzeiger, Fundstelle BAnz AT 19.10.2023 B5 – im Folgenden:
„Allgemeingenehmigung“) verfügt, dass die Umwandlung der unter Angabe ihrer jeweiligen
Internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN) in Anlage I der Allgemeingenehmigung
aufgeführten ADR/GDR sowie damit ggf. verbundene Bereitstellungen von Geldern zu
Gunsten des NSD genehmigt werden, sofern die betroffenen ADR/GDR zur Umwandlung
nicht auf ein Depot übertragen werden, das bei einem in Anhang I der Verordnung (EU) Nr.
269/2014 oder in Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Institut geführt
wird. Die Übertragung/Umwandlung von nicht in Anlage I der Allgemeingenehmigung
aufgeführten ADR/GDR ist ebenfalls genehmigt worden unter der zusätzlichen Bedingung,
dass die Übertragung des und der Handel mit dem jeweils betroffenen ADR/GDR sowie
auch die Übertragung und der Handel mit dem Wertpapier, das dem ADR/GDR jeweils
zugrunde liegt, nicht gegen die Verbote der Artikel 5 und 5f der Verordnung (EU) Nr.
833/2014 verstößt.
Sofern Sie von der Allgemeingenehmigung Gebrauch machen möchten, können Sie dieses
Schreiben bei Ihrer depotführenden Stelle vorlegen, wenn Sie die Übertragung Ihrer
ADR/GDR auf ein anderes Depot, die Umwandlung der ADR/GDR in Originalaktien oder
deren Verkauf in Auftrag geben.
Wir gehen davon aus, Ihrem Antrag durch Erlass der Allgemeingenehmigung und durch die
Zurverfügungstellung der vorliegenden Bestätigung entsprochen zu haben, soweit er sich
auf den Genehmigungstatbestand nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr.
269/2014 bezieht. Eine weitergehende individuelle Bescheidung Ihres Antrages erfolgt
daher nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Bundesbank