Das BVerfG dazu ...

Mirko2, 404, Montag, 29.07.2024, 12:46 (vor 43 Tagen) @ BerndBorchert3482 Views

Asylbewerberleistungen (2012):

In einem Urteil von 2012 stellte das BVerfG fest, dass das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum auch für Asylbewerber gilt. Das Gericht entschied, dass die Leistungen zur Sicherung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums nicht unter das Niveau der Sozialhilfeleistungen für deutsche Staatsbürger fallen dürfen.

Hartz IV-Regelsätze (2010):

Ein weiterer wichtiger Fall betraf die Höhe der Hartz IV-Regelsätze. Das BVerfG entschied, dass der Gesetzgeber das Existenzminimum in einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren festlegen muss. Diese Entscheidung führte zur Neufestsetzung der Regelbedarfe, basierend auf statistischen Erhebungen.

Nachranggrundsatz bei Sozialleistungen (2022):

Das BVerfG bestätigte, dass der Gesetzgeber bei der Sicherung des Existenzminimums einen Gestaltungsspielraum hat, der auch den Nachranggrundsatz berücksichtigt. Dies bedeutet, dass staatliche Leistungen nur dann gewährt werden, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können. Der Gesetzgeber darf verlangen, dass Bedürftige alle zumutbaren Möglichkeiten zur Selbsthilfe ausschöpfen.

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