Jurist Ulrich Vosgerau nimmt umfassend Stellung
https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/kommentar-compact-verbot-parallelen/
Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes:
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
Was aber genau sind Vereinigungen? Das konkretisiert das unter dem Grundgesetz angesiedelte Vereinsgesetz. § 2, Absatz 1:
Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat
Dies schließt durchaus GmbHs mit ein. Aber: Auch die Pressefreiheit ist Teil des Grundgesetzes (Artikel 5 Absatz 1. Wenn das untergeordnete Vereinsgesetz aber ein Grundrecht einschränken soll, muss diese Einschränkung in diesem Gesetz benannt werden. Das ist aber hier nicht der Fall. Damit ist die Anwendung des Vereinsgesetzes in diesem Fall rechtswidrig (Unter schlägt eben nicht Ober).