Der Denkmalschutz verpflichtet dazu, das denkmalgeschütze Bauwerk standsicher zu halten...
Hallo Otto,
danke für den interessanten Link zum "Denkmalschutz einer Windkraftanlage".
Das mit dem Denkmalschutz für Windkraftanlagen wird keine Schule machen: Wer kann, der vermeidet die Aufnahme seines "Objektes" in die Denkmalschutzlisten. Denn die Einstufung als Denkmal bringt eine Reihe von Nachteilen mit sich.
Daher erwarte ich, dass die Einstufung als Denkmal zum Bumerang für den Eigentümer der Windkraftanlage wird: Das Abreißen wäre für ihn kostengünstiger gewesen, als das Denkmal dauerhaft zu erhalten und vor allem standsicher zu halten.
Baurecht ist Ländersache, siehe (z.B.) Artikel 10 der Bayerischen Bauordnung:
"Art. 10: Standsicherheit
1 Jede bauliche Anlage muss im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. 2 Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung und bei der Änderung und der Beseitigung gewährleistet sein. 3 Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden."
(Hervorhebung durch mich.)
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-10
Und noch ein Blick in das (bayerische) Denkmalschutzgesetz:
"Art. 4: Erhaltung von Baudenkmälern
(1) 1 Die Eigentümer und die sonst dinglich Verfügungsberechtigten von Baudenkmälern haben ihre Baudenkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist. 2 Ist der Eigentümer oder der sonst dinglich Verfügungsberechtigte nicht der unmittelbare Besitzer, so gilt Satz 1 auch für den unmittelbaren Besitzer, soweit dieser die Möglichkeit hat, entsprechend zu verfahren.
(2) 1 Die in Abs. 1 genannten Personen können verpflichtet werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen ganz oder zum Teil durchzuführen, soweit ihnen das insbesondere unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar ist; soweit sie die Maßnahmen nicht selbst durchzuführen haben, können sie zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet werden. 2 Entscheidungen, durch die der Bund oder die Länder verpflichtet werden sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Obersten Denkmalschutzbehörde.
(3) 1 Macht der Zustand eines Baudenkmals Maßnahmen zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz erforderlich, ohne daß eine vollstreckbare Entscheidung nach Abs. 2 vorliegt, so kann die zuständige Denkmalschutzbehörde die Maßnahmen durchführen oder durchführen lassen. 2 Die dinglich und obligatorisch Berechtigten können zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet werden. 3 Die Kosten der Maßnahmen tragen die in Abs. 1 genannten Personen, soweit sie nach Abs. 2 zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet wurden oder hätten verpflichtet werden können, im übrigen der Entschädigungsfonds.
(4) Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden, können untersagt werden."
(Hervorhebungen durch mich.)
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSchG-4
In allen anderen 15 Bundesländern ist das ähnlich geregelt!
Viele Grüße, Ciliegia.