Leserzuschrift: Frage zu GEG - § 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
GEG - § 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Da ich kein Jurist bin die Frage an die Juristen im Forum bzw. die Forenmitglieder welche sich mit juristischen Formulierungen auskennen.
Im GEG steht zu Anfang folgendes:
"§ 5
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude
gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen
und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der
üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die
noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen."
Bedeutet dieses, wenn die Sanierungskosten die Einsparungskosten für die Restlaufzeit des Hauses übersteigen, gäbe es eine Ausnahme für die Sanierung bzw. es muß die wirtschaftlichste Maßnahme unter denen weiter unten dann aufgeführten angewendet werden?
Oder ist dieses eine Klausel damit dieser "humane" Fakt aufgeführt ist, aber nie praktisch angewendet werden kann.
Vielen Dank für die Antworten
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Grüße
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Die internationale Elite besteht aus pädophilen Satanisten, bis das Gegenteil bewiesen wurde.