Nicht zu verachten ist der §72, der in der neuesten Fassung so lauten würde:

FredMeyer, Südrand der Heide, Donnerstag, 21.09.2023, 14:16 (vor 356 Tagen) @ Steppke3057 Views

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden* (Gebäudeenergiegesetz - GEG)
§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.
(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel,
2. heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt sowie
3. heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie- Hybridheizung nach § 71h, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Eigentümer mit ganz alten Anlagen sind ab dem 1. Januar 2024 ganz klar einem Verbot unterlegen.

Interessanter ist aber der Absatz 2
Jedem, dem es gelingt, bis zum Ende des 31.12.2023 eine alte fossile Heizung (Gas oder Öl) - (nicht entsprechend §71 Absatz 1) einzubauen, ist aus dem Schneider, er kann theoretisch seine Heizung bis 2053 betreiben, wenn da nicht noch der Absatz 4 wäre, der das endgültige Aus in 2044 bedeuten dürfte. Zudem gibt es dann noch in 2038 eine Hürde zu bewältigen, bei der nach 15 Jahren bestimmte Betriebsparameter nachgewiesen werden müssen.


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