Die Falsch-Informationen kommen vor allem von den ÖRR.
Die ÖRR allen voran der NDR verbreiten Fake-News hinsichtlich des zukünftigen Geltungsbereiches des geänderten GEGs. So verbreitete der NDR am 8. September die Behauptung:
Neue Regeln sollen ab Januar 2024 gelten - aber zunächst nur für Neubauten
Nach den Plänen sollen neu eingebaute Heizungen künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Die neuen Regeln sollen ab Januar 2024 aber zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten gelten.
Diese Darstellung bezogen auf die Verwendung der Begriffe " Neubauten" und "Neubauten in Neubaugebieten" ist bewusst falsch und irreführend.
Im gesamten Text des Änderungsgesetzes das als Drucksache 0415-23 dem Bundesrat vorliegt, sind keine solche Regeln, wie vom NDR fälschlich behauptet vorgesehen. Wenn es solche Regelungen geben sollte, müsste sich in dem Text der beim Bundesrat liegt entsprechendes finden lassen. In dem gesamten Text kommt der Begriff Neubau insgesamt nur 2 mal vor, und das in einem Kontext der sich nicht mit einer vorübergehenden Einschränkung des GEGs als solches befasst.
Weiterhin schreibt der NDR:
Bei allen anderen Gebäuden sollen die Kommunen erst eine Wärmeplanung vorlegen.
Auch diese Darstellung ist bewusst falsch und irreführend. Im gesamten Text des Änderungsgesetzes, das als Drucksache 0415-23 dem Bundesrat vorliegt, ist eine solche Regelung, wie vom NDR fälschlich behauptet, nicht vorgesehen. Das Änderungsgesetz enthält ganze 4 mal den Begriff "Wärmeplanung", der dazu in einem völlig anderen Kontext angewendet wird. Der Begriff taucht 2 mal in §71 Absatz 8 auf, es lohnt sich diesen Paragraphen genauestens zu studieren, er ist nicht einfach zu verstehen. Die dort verwendeten Begriffe "Neu- oder Ausbau" beziehen sich nicht auf den Wohnungsbau, sondern auf den Bau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzen.
Die weiter Verwendung des Begriffes "Wärmeplanung" betrifft den §71k Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann; Festlegungskompetenz. Dort steht im Absatz 1
(1) Bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz kann eine Heizungsanlage, die Erdgas verbrennen kann und auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist, zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und ohne Einhaltung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 oder Absatz 9 zur Wärmeerzeugung betrieben werden, wenn...
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Fred